Verein Satzung
Otto-Petersen-Haus e.V. Satzung
Tag der Errichtung: 13.08.2019. Letzte Änderung mit Beschluss: 18.10.2022. Interne Versions-Nr.: v08.2.
Name, Sitz und Geschäftsjahr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Verein führt den Namen „Otto-Petersen-Haus“, kurz „OPH“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Aachen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinszweck[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Die Unterstützung der Aufgaben des Studierendenwerks Aachen A.ö.R. oder seines Rechtsnachfolgers im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung vor allem in Bezug auf das Wohnheim Rütscher Straße 155,
- Die Bereitstellung von Infrastruktur und Sachmitteln zur Erleichterung des Studiums und Wohnens,
- Der Förderung kultureller und sportlicher Veranstaltungen sowie,
- Der Förderung internationaler Gesinnung, des Völkerverständigungsgedankens und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur durch Kontakte und Kommunikation zwischen den Studierenden der Aachener Hochschulen, insbesondere zwischen den Bewohnern des Otto-Petersen-Hauses und den anderen Studierenden-Wohnheimen der Rütscherstraße.
Selbstlose Tätigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittelverwendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Verbot von Begünstigungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Haftung, Kredite[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Haftung des Vorstands, des Senats, der Vereinsmitglieder und sonst für den Verein tätigen Personen wird auf vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Kredite dürfen grundsätzlich weder in Anspruch genommen noch vergeben werden.
Als Ausnahme von § 6 Absatz b. kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein zinsloses Darlehen des Studierendenwerks Aachen A.ö.R. In Anspruch genommen werden.
Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder werden können.
Ehrenmitglieder sind ordentliche oder außerordentliche Mitglieder, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder müssen natürliche Personen sein.
Zu ruhenden Mitglieder werden alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, deren fälliger Mitgliedsbeitrag zum Anfang des Zahlungszeitraums nicht eingegangen ist. Bei Eingang des Mitgliedsbeitrags wird der vorherige Zustand eines ruhenden Mitglieds wiederhergestellt.
Erwerb der Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die in der Satzung festgelegten Ziele und Zwecke zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für Bewohner und ehemalige Bewohner des Wohnheims Otto-Petersen-Haus.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Senat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung. Die Entscheidung des Senats ist endgültig und nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, in öffentlicher Sitzung durch Wahl zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag sollte eine Darstellung des außergewöhnlichen Verdienstes enthalten.
Pflichten der Mitglieder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins und seiner Organe gebunden.
Alle Mitglieder sind aufgefordert, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und an seiner Tätigkeit aktiv mitzuwirken.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand gegenüber eine Postanschrift und eine E-Mail Adresse anzugeben, über die es erreichbar ist. Änderungen der Anschrift und der E-Mail Adresse sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen.
Mitgliedsbeiträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliederversammlung kann die Bestimmung der Beitragshöhe und der Fälligkeit für eines oder mehrere Geschäftsjahre dem Senat überlassen.
Ruhende Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das ruhende Mitglied,
- Hat keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins,
- Muss seine Vereinsämter niederlegen,
- Verfügt über kein Stimmrecht und
- Ist für die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft von Beitragszahlungen befreit.
Beendigung der Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitgliedschaft endet,
- Durch freiwilligen Austritt,
- Durch Ausschluss aus dem Verein,
- Durch Streichung von der Mitgliederliste,
- Mit dem Tod des Mitglieds oder
- Durch Auflösung der juristischen Person.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Freiwilliger Austritt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zulässig.
Ausschluss aus dem Verein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- Es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
- Die satzungsgemäßen Pflichten verletzt hat oder
- Mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Senat auf Antrag des Vorstands. Vor der Beschlussfassung des Senats ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen.
Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über den Ausschluss unterrichtet.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
Legt das betroffene Mitglied keinen Widerspruch ein, ist der Ausschluss mit Ablauf der Frist wirksam.
Streichung von der Mitgliederliste[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Eine Streichung kann auch vorgenommen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Wochen vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Das zweite Mahnschreiben hat den Hinweis auf die Streichung zu enthalten.
Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich über die Streichung unterrichtet.
Gegen die Streichung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Der Senat entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung des Senats ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
Legt das betroffene Mitglied keinen Widerspruch ein, ist die Streichung mit Ablauf der Frist wirksam.
Organe des Vereins[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Organe des Vereins sind der Vorstand, der Senat und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zusammensetzung des Vorstands[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier bis sechs ordentlichen Mitgliedern:
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem 1. Schatzmeister
- Dem 2. Schatzmeister
- Darüber hinaus kann der Vorstand einen Schriftführer und einen Besitzer bestimmen, die bei Abstimmungen des Vorstands kein Stimmrecht haben.
Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands kommissarisch im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Senat eine der folgenden möglichen Vorgehensweisen zur Bestimmung eines Ersatzmitgliedes:
- Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die ein Ersatzmitglied wählt.
- Der Senat wählt selbst ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied wird für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ins Amt gewählt.
Aufgaben des Vorstands[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Führung der Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Senats;
- Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Senats sowie Aufstellung der Tagesordnungen;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten eine Beschlussfassung des Senats herbeizuführen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch per E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Der Senat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zusammensetzung des Senats[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Senat besteht aus
- Dem Vorstand gemäß § 8.1.1 und
- den Etagensprechern.
Dabei vereint der Senat mindestens fünf Prozent der ordentlichen Vereinsmitglieder.
Die Etagensprecher werden gewählt. Das Wahlverfahren ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt ein halbes Jahr, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet einer der Etagensprecher vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird sein Amt gemäß Geschäftsordnung neu besetzt.
Der Senat ist für alle Vereinsmitglieder öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen. Die Vereinsmitglieder und die Gäste haben Rederecht.
Aufgaben des Senats[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Senat hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen, sowie den Vorstand bei der Verfolgung der Interessen des Vereins zu unterstützen.
Insbesondere hat der Senat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme eines Berichts über die Tätigkeit des Vorstands;
- Beratung des Vorstands und Unterbreitung von Vorschlägen zur Geschäftsführung;
- Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten;
- Entscheidung über die Verwendung der Geldmittel gemäß Geschäftsordnung;
- Änderung der Geschäftsordnung;
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags;
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand.
Sitzungen des Senats[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Sitzungen des Senats finden mindestens einmal im Semester statt, weitere Sitzungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Der Senat wird vom Vorstand schriftlich und durch Aushang im Wohnheim Otto-Petersen-Haus unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Die schriftliche Einberufung kann ersatzweise oder zusätzlich auch per E-Mail erfolgen. Mit der Einberufung ist eine vom Vorstand festgesetzte vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.
Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine zweite Sitzung einzuberufen; diese gilt in jedem Fall als beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Beschlüsse des Senats werden in einem Protokoll niedergelegt, das von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird von einem Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der Sitzung des Senats den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
Die Mitgliederversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsmitglieder öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen.
Auf der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder Rede-, Antrags-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese Rechte können nur persönlich wahrgenommen werden. Andere Mitglieder nach § 7 haben Rederecht. Rederecht haben ebenfalls ein Vertreter des Studierendenwerks Aachen A.ö.R und Vertreter des Wohnheimrats des Studierendenwerks Aachen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitgliederversammlung ist die satzungsgebende Versammlung aller Mitglieder.
Sie hat ausschließlich folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstands und des Senats;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung und Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung sowie die Auflösung des Vereins;
- Entscheidung über die Verwendung der Geldmittel gemäß Geschäftsordnung;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Senats;
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Sitzung der Mitgliederversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich und durch Aushang im Wohnheim Otto-Petersen-Haus unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die schriftliche Einberufung kann ersatzweise oder zusätzlich auch per E-Mail erfolgen. Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung kann von ihr gewählte Amtsträger nur dadurch abberufen, indem sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum).
Wird ein Mitglied des Vorstands oder des Senats von der Mitgliederversammlung nicht entlastet, kann es keine Ämter im Verein mehr wahrnehmen. Die Anwesenheit des zu entlastenden Mitglieds auf der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
Kassenprüfer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer und der stellvertretende Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit getätigter Ausgaben.
Eine Kassenprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt: innerhalb von zwei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung . Die Kassenprüfer sind darüber hinaus berechtigt, die Kasse jederzeit zu prüfen. Ist einer der beiden Kassenprüfer verhindert, so nimmt der stellvertretende Kassenprüfer dessen Aufgaben wahr.
Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Dieses Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzustellen.
Geschäftsordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Geschäftsordnung regelt weitere Verfahrensweisen des Vereins und beinhaltet die Ordnungen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften. Die Geschäftsordnung besteht aus zwei Teilen: Teil A und Teil B.
Änderungen des Teils A bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Änderungen des Teils B bedürfen eines Beschlusses des Senats mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vereinsauflösung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zwei Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die folgenden gemeinnützigen Vereine der Wohnheime des Studierendenwerks Aachen A.ö.R, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben,
- Freunde und Förderer der Studierendenwohnheime Türme e.V., Rütscher Straße 155, 52072 Aachen
- Otto-Intze-Haus e.V., Rütscher Straße 175, 52072 Aachen
- Verein zur Förderung studentischen Zusammenlebens im Walter-Eilender-Haus e.V., kurz WEH e.V., Rütscher Straße 165, 52072 Aachen,
oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Rechtswirksamkeit der Satzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Sollte eine Bestimmung der Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Einträge dieser Satzung nicht berührt.
Definitionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Das Wort “schriftlich” beinhaltet in der voranstehenden Satzung auch die Möglichkeit zur Information per E-Mail. Der E-Mailverkehr ist in allen Belangen dem Schriftverkehr gleichzusetzen.