Verein Satzung: Unterschied zwischen den Versionen
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<big>Otto-Petersen-Haus e.V. Satzung</big> | <big>Otto-Petersen-Haus e.V. Satzung</big> | ||
<big> | <big>Tag der Errichtung: 13.08.2019. Letzte Änderung mit Beschluss: 18.10.2022. Interne Versions-Nr.: v08.2.</big> | ||
[[Media:OPH-eV_Satzung_corporate_yellow.pdf|<big>'''PDF''' (verbindliche Version) </big>]] | [[Media:OPH-eV_Satzung_corporate_yellow.pdf|<big>'''PDF''' (verbindliche Version) </big>]] | ||
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__TOC__ | __TOC__ | ||
<!-- Vorbemerkung: Siehe auch unbedingt HBS Satzung 2014 kommentiert im gem. --> | |||
<!-- Ordner/Vorlagen. Diese (bzw. deren Nachfolger 2018 unkommentiert) diente als --> | |||
<!-- Hauptvorlage für diese Satzung, und die Kommentare erklären in vielen Punkten --> | |||
<!-- den Sinn hinter den einzelnen Absätzen. --> | |||
<!-- TODO: --> | <!-- TODO: --> | ||
<!-- - Treffen 27.03.19: --> | <!-- - Treffen 27.03.19: --> | ||
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<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Der Verein führt den Namen „Otto-Petersen-Haus“, kurz „OPH“.</li> | <li><p>Der Verein führt den Namen „Otto-Petersen-Haus“, kurz „OPH“.</p></li> | ||
<li>Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“</li> | <li><p>Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“</p></li> | ||
<li>Der Sitz des Vereins ist Aachen.</li> | <li><p>Der Sitz des Vereins ist Aachen.</p></li> | ||
<li>Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.</li></ol> | <li><p>Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.</p></li></ol> | ||
<!-- Änderungen: --> | <!-- Änderungen: --> | ||
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<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li><p>Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts | <li><p>Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.</p></li> | ||
<li><p>Zweck des Vereins ist</p> | <li><p>Zweck des Vereins ist</p> | ||
<ol style="list-style-type: lower-roman;"> | <ol style="list-style-type: lower-roman;"> | ||
<li>Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe | <li>Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.</li></ol> | ||
</li> | </li> | ||
<li><p>Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch</p> | <li><p>Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch</p> | ||
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<!-- Änderungen: --> | <!-- Änderungen: --> | ||
<!-- - HS-Treffen 02.12.19 / Mitgliederversammlung MV 04.12.19: a.ii., a.iii. entfernt: --> | |||
<!-- - Änderung: zwei von drei Satzungszwecken entfernt (siehe unten) --> | |||
<!-- - Ursache Brief vom Finanzamt (FA) 28.10.2019, Sachbearbeiterin Frau --> | |||
<!-- Nievelstein, zweiter Prüfung (Wechsel Sachbearbeiterin) der Satzung: "nach --> | |||
<!-- Prüfung der vorliegenden Satzung bitte ich um Änderung des Satzungszweckes. --> | |||
<!-- Laut der vorliegenden Satzung sollen verschiedene steuerbegünstigte Zwecke --> | |||
<!-- gefördert werden. Aus der Zweckverwirklichung ist allerdings nur der Zweck --> | |||
<!-- 'Studentenhilfe' erkennbar. Ich bitte daher die Satzung in § 2b zu ändern un --> | |||
<!-- die folgenden Zwecke: --> | |||
<!-- - Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz aus allen Gebieten der --> | |||
<!-- Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, --> | |||
<!-- - Förderung des Sports --> | |||
<!-- aus der Satzung zu streichen. Zudem sind die o.g. Zwecke auch unter § 10d zu --> | |||
<!-- streichen." --> | |||
<!-- - Details zur Änderung: --> | |||
<!-- - entfernt: a.ii.: "Und die Förderung internationaler Gesinnung, der --> | |||
<!-- Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des --> | |||
<!-- Völkerverständigungsgedankens," --> | |||
<!-- - entfernt: a.iii.: "Und die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)." --> | |||
<!-- - FA hat folgenden Einspruch mit Begründung gegen die Streichungsänderung --> | |||
<!-- abgewiesen: --> | |||
<!-- - "Förderung des Sports: Wir unterhalten einen Tischtennis-, Billard- und --> | |||
<!-- Kicker-Raum für die Vereinsmitglieder. Außerdem verleihen wir --> | |||
<!-- Sportgerät, darunter auch Brettspiele, Schach und Outdoor-Spiele wie --> | |||
<!-- Volley- und Fußball für die Betätigung auf der anliegenden Grünfläche --> | |||
<!-- mit Volleyball- und Fußballplatz. Darüber hinaus organisieren die vier --> | |||
<!-- Wohnheime der Türme gemeinsam dem Hochschulsportzentrum der RWTH Aachen --> | |||
<!-- seit Jahrzehnten den traditionellen und weit über Aachen hinaus --> | |||
<!-- bekannten Lousberglauf. Die Türme stellen vier der sechs Orga-Posten für --> | |||
<!-- den LBL. Unser Turm stellt jährlich zusätzlich etwas 30 freiwillige --> | |||
<!-- Helfer. Unsere Vereinsmitglieder nehmen in einem gesonderten Kontingent --> | |||
<!-- für die Türme jährlich am Lauf selbst teil. Der Verein stellt seine --> | |||
<!-- Räumlichkeiten jährlich für den Lousberglauf zur Verfügung. --> | |||
<!-- - Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der --> | |||
<!-- Kultur und des Völkerverständigungsgedankens: halbjährlich organisiert --> | |||
<!-- der Verein ein Treffen für neue Studierende in den Wohnheimen in der --> | |||
<!-- Rütscher Straße. Der Anteil internationaler Studierender ist hier --> | |||
<!-- außergewöhnlich hoch. An diesen Treffen lernen die Studierenden --> | |||
<!-- spielerisch ihre Nachbarn, die Funktionsweise der studentischen --> | |||
<!-- Selbstverwaltung kennen. Viele Studierende engagieren sich daraufhin zum --> | |||
<!-- ersten Mal in Arbeitsgruppen, und erhalten hierdurch einen ersten --> | |||
<!-- Einblick in die deutsche Vereinskultur." --> | |||
<!-- - Treffen 03.04.19 (Abgleich mit Mustersatzung): --> | <!-- - Treffen 03.04.19 (Abgleich mit Mustersatzung): --> | ||
<!-- - a. hier eingefügt, war vorher §3a --> | <!-- - a. hier eingefügt, war vorher §3a --> | ||
Zeile 109: | Zeile 151: | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen | <li>Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.</li></ol> | ||
= Verbot von Begünstigungen = | = Verbot von Begünstigungen = | ||
Zeile 119: | Zeile 161: | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Die Haftung des Vorstands, des Senats, der Vereinsmitglieder und sonst für den Verein tätigen Personen wird auf vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.</li> | <li><p>Die Haftung des Vorstands, des Senats, der Vereinsmitglieder und sonst für den Verein tätigen Personen wird auf vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.</p></li> | ||
<li>Kredite dürfen grundsätzlich weder in Anspruch genommen noch vergeben werden.</li> | <li><p>Kredite dürfen grundsätzlich weder in Anspruch genommen noch vergeben werden.</p></li> | ||
<li>Als Ausnahme von § | <li><p>Als Ausnahme von § 6 Absatz b. kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein zinsloses Darlehen des Studierendenwerks Aachen A.ö.R. In Anspruch genommen werden.</p></li></ol> | ||
<!-- Diskussion: --> | <!-- Diskussion: --> | ||
<!-- - JW 24.09.19 Durchsicht v07.2: --> | |||
<!-- - c) korrigiert: "Ausnahme von § 3 Absatz a." -> "Ausnahme von § 6 Absatz --> | |||
<!-- a.". Vergleiche HBS Satzung 2014 kommentiert im gem. Ordner/Vorlagen. --> | |||
<!-- Problem oder lustig ist dass vorige falsche Version v07.2 von Notar und FA --> | |||
<!-- geprüft wurde und Fehler nicht auffiel und so vorige falsche Version v07.2 --> | |||
<!-- zur Gründungsversion wurde. --> | |||
<!-- - Treffen 28.11.18: --> | <!-- - Treffen 28.11.18: --> | ||
<!-- - DS: zu a) und § BGB 31: schaden: Problem? Diskussion: Nein, fahrlässig = --> | <!-- - DS: zu a) und § BGB 31: schaden: Problem? Diskussion: Nein, fahrlässig = --> | ||
<!-- mutwillig. --> | <!-- mutwillig. --> | ||
= Mitgliedschaft = | = Mitgliedschaft = | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.</li> | <li><p>Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.</p></li> | ||
<li>Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder werden können.</li> | <li><p>Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder werden können.</p></li> | ||
<li>Ehrenmitglieder sind ordentliche oder außerordentliche Mitglieder, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder müssen natürliche Personen sein.</li> | <li><p>Ehrenmitglieder sind ordentliche oder außerordentliche Mitglieder, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder müssen natürliche Personen sein.</p></li> | ||
<li>Zu ruhenden Mitglieder werden alle | <li><p>Zu ruhenden Mitglieder werden alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, deren fälliger Mitgliedsbeitrag zum Anfang des Zahlungszeitraums nicht eingegangen ist. Bei Eingang des Mitgliedsbeitrags wird der vorherige Zustand eines ruhenden Mitglieds wiederhergestellt.</p></li></ol> | ||
<!-- Änderungen: --> | <!-- Änderungen: --> | ||
Zeile 146: | Zeile 195: | ||
<!-- Diskussion: --> | <!-- Diskussion: --> | ||
<!-- - Treffen 28.11.18: --> | <!-- - Treffen 28.11.18: --> | ||
<!-- - Wissen im moment nicht besser | <!-- - Wissen im moment nicht besser Bescheid. Aus HBS Satzung 2014 kommentiert: --> | ||
<!-- "13 Außerordentliche Mitglieder wurden eingeführt um z.B. Ehemalige oder WHR --> | |||
<!-- und STW aufnehmen zu können, falls das mal passieren sollte. Bewohner können --> | |||
<!-- nicht außerordentliches Mitglied werden, da sie ja ordentliches Mitglied --> | |||
<!-- werden können und sollen." "Die Idee ist, dass Ehrenmitlieder keine --> | |||
<!-- Mitgliedsbeiträge zahlen müssen." --> | |||
<!-- - Genauere unterscheidung von ordentlichen und ao mitgliedern. --> | <!-- - Genauere unterscheidung von ordentlichen und ao mitgliedern. --> | ||
<!-- - SH: zu b) o/ao Mitglieder: --> | <!-- - SH: zu b) o/ao Mitglieder: --> | ||
Zeile 166: | Zeile 220: | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die in der Satzung festgelegten Ziele und Zwecke zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für Bewohner ehemalige Bewohner des Wohnheims Otto-Petersen-Haus.</li> | <li><p>Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die in der Satzung festgelegten Ziele und Zwecke zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für Bewohner und ehemalige Bewohner des Wohnheims Otto-Petersen-Haus.</p></li> | ||
<li>Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.</li> | <li><p>Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.</p></li> | ||
<li>Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Senat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung. Die Entscheidung des Senats ist endgültig und nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.</li> | <li><p>Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Senat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung. Die Entscheidung des Senats ist endgültig und nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.</p></li> | ||
<li>Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, in öffentlicher Sitzung durch Wahl zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag sollte eine Darstellung des außergewöhnlichen Verdienstes enthalten.</li></ol> | <li><p>Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, in öffentlicher Sitzung durch Wahl zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag sollte eine Darstellung des außergewöhnlichen Verdienstes enthalten.</p></li></ol> | ||
<!-- Diskussion: --> | <!-- Diskussion: --> | ||
Zeile 183: | Zeile 237: | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins und seiner Organe gebunden.</li> | <li><p>Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins und seiner Organe gebunden.</p></li> | ||
<li>Alle Mitglieder sind aufgefordert, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und an seiner Tätigkeit aktiv mitzuwirken.</li> | <li><p>Alle Mitglieder sind aufgefordert, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und an seiner Tätigkeit aktiv mitzuwirken.</p></li> | ||
<li>Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand gegenüber eine Postanschrift und eine E-Mail Adresse anzugeben, über die es erreichbar ist. Änderungen der Anschrift und der E-Mail Adresse sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen.</li></ol> | <li><p>Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand gegenüber eine Postanschrift und eine E-Mail Adresse anzugeben, über die es erreichbar ist. Änderungen der Anschrift und der E-Mail Adresse sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen.</p></li></ol> | ||
<!-- Diskussion: --> | <!-- Diskussion: --> | ||
Zeile 197: | Zeile 251: | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.</li> | <li><p>Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.</p></li> | ||
<li>Die Mitgliederversammlung kann die Bestimmung der Beitragshöhe und der Fälligkeit für eines oder mehrere Geschäftsjahre dem Senat überlassen.</li></ol> | <li><p>Die Mitgliederversammlung kann die Bestimmung der Beitragshöhe und der Fälligkeit für eines oder mehrere Geschäftsjahre dem Senat überlassen.</p></li></ol> | ||
<!-- | <!-- Diskussion: --> | ||
<!-- - | <!-- - JW 24.09.19 Durchsicht v07.2: --> | ||
<!-- - | <!-- - Vergleich mit HBS Satzung 2014 kommentiert: Ich glaube wir haben vergessen: --> | ||
<!-- | <!-- c. "Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden." Vgl. --> | ||
<!-- HBS § 5.3 c). Weil momentan erlaubt unsere Satzung das nicht explizit. --> | |||
<!-- | <!-- Andererseits sagt GO §7.3: MV/Senat legt Mitgliedsbeitrag fest. Dh können --> | ||
<!-- darüber entscheiden dass AOM und EM keine oder symbolischen Beitrag zahlen. --> | |||
<!-- | <!-- Als obiges c. nicht nötig. --> | ||
<!-- | |||
<!-- | |||
== Ruhende Mitgliedschaft == | == Ruhende Mitgliedschaft == | ||
Zeile 221: | Zeile 273: | ||
</li></ol> | </li></ol> | ||
<!-- Änderungen: --> | |||
<!-- - Treffen 09.01.19: --> | |||
<!-- - a\) entfernt. Vorherige Version: „Die Mitgliedschaft eines ordentlichen --> | |||
<!-- Mitglieds kann nach begründetem Antrag durch das Mitglied für maximal ein --> | |||
<!-- Jahr vom Vorstand in eine ruhende Mitgliedschaft umgewandelt werden.“ --> | |||
<!-- Diskussion: --> | |||
<!-- - Treffen 28.11.18: --> | |||
<!-- - SH: aber nicht ausgeschlossen leistungen in anspruch zu nehmen, nach jahr --> | |||
<!-- zurückkommen und was tun geht dann noch --> | |||
<!-- - DS: das ist nicht was sie meinen --> | |||
<!-- Diskussion: --> | |||
<!-- - JW 24.09.19 Durchsicht v07.2: --> | |||
<!-- - warum haben wir a\) oben (vgl HBS Satzung 2014 §5.4 a)) entfernt? --> | |||
<!-- - HBS Kommentare für Ruhende Mitgliedschaft erklären deren Sinn dort: für --> | |||
<!-- Leute die ein Auslandssemester machen oder sonstwie länger abwesend sind. --> | |||
<!-- Sie können proaktiv auf Antrag ihre Mitgliedschaft ruhen lassen und so Geld --> | |||
<!-- sparen. Das geht wg. Abwesenheit von HBS a), s.o., bei uns nicht explizit. --> | |||
<!-- Stattdessen nutzt v07.2 die ruhende Mitgliedschaft lediglich als reagierende --> | |||
<!-- Vereinsstrafe / Parkraum für zahlungssäumige Mitglieder, vgl. v07.2 §7 --> | |||
<!-- Mitgliedschaft d. Ich denke wir sollten HBS a) hier wieder reinnehmen. --> | |||
<!-- Vielleicht nahmen wir's raus weil wir dachten, den Antrag kann jeder an den --> | |||
<!-- Vorstand machen, muss nicht explizit drinstehen. In dem Fall ist's wohl --> | |||
<!-- okay. --> | |||
== Beendigung der Mitgliedschaft == | == Beendigung der Mitgliedschaft == | ||
Zeile 234: | Zeile 309: | ||
<li><p>Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.</p></li></ol> | <li><p>Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.</p></li></ol> | ||
<!-- Diskussion: --> | |||
<!-- - JW 24.09.19 Durchsicht v07.2: --> | |||
<!-- - zu a.: "Streichung von der Mitgliederliste": Vorlage HBS Satzung 2014 --> | |||
<!-- kommentiert schreibt hierzu: Unterschied zum Ausschluss besteht darin, dass --> | |||
<!-- Streichung mehr oder weniger automatisch bei Nichtzahlen des Beitrags --> | |||
<!-- passieren kann. JW: Für Erklärung warum Unterscheidung Ausschluss und --> | |||
<!-- Streichung siehe unten § Streichung von der Mitgliederliste, Diskussion dort. --> | |||
<!-- JW: Bei uns wird ja aber ein nichtzahlendes Mitglied sowieso automatisch --> | |||
<!-- ruhendes Mitglied, also Streichung redundant? Außer man erlaubt Mitgliedern --> | |||
<!-- sich selbst ruhend zu machen, siehe meinen Beitrag oben. --> | |||
<!-- - zu b.: wie HBS Kommentar erklärt: Rückerstattung (zB bei Austritt während --> | |||
<!-- Semester) ist nicht nur unpraktisch, sondern für Vereine sogar verboten. --> | |||
=== Freiwilliger Austritt === | === Freiwilliger Austritt === | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.</li> | <li><p>Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.</p></li> | ||
<li>Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zulässig.</li></ol> | <li><p>Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zulässig.</p></li></ol> | ||
=== Ausschluss aus dem Verein === | === Ausschluss aus dem Verein === | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn | <li><p>Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn</p> | ||
<ol style="list-style-type: lower-roman;"> | <ol style="list-style-type: lower-roman;"> | ||
<li>Es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,</li> | <li>Es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,</li> | ||
Zeile 249: | Zeile 336: | ||
<li>Mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand ist.</li></ol> | <li>Mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand ist.</li></ol> | ||
</li> | </li> | ||
<li>Über den Ausschluss entscheidet der Senat auf Antrag des Vorstands. Vor der Beschlussfassung des Senats ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen.</li> | <li><p>Über den Ausschluss entscheidet der Senat auf Antrag des Vorstands. Vor der Beschlussfassung des Senats ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen.</p></li> | ||
<li>Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über den Ausschluss unterrichtet.</li> | <li><p>Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über den Ausschluss unterrichtet.</p></li> | ||
<li>Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des | <li><p>Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.</p></li> | ||
<li>Legt das betroffene Mitglied keinen Widerspruch ein, ist der Ausschluss mit Ablauf der Frist wirksam.</li></ol> | <li><p>Legt das betroffene Mitglied keinen Widerspruch ein, ist der Ausschluss mit Ablauf der Frist wirksam.</p></li></ol> | ||
=== Streichung von der Mitgliederliste === | === Streichung von der Mitgliederliste === | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.</li> | <li><p>Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Eine Streichung kann auch vorgenommen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.</p></li> | ||
<li>Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Wochen vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Das zweite Mahnschreiben hat den Hinweis auf die Streichung zu enthalten.</li> | <li><p>Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Wochen vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Das zweite Mahnschreiben hat den Hinweis auf die Streichung zu enthalten.</p></li> | ||
<li>Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich über die Streichung unterrichtet.</li> | <li><p>Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich über die Streichung unterrichtet.</p></li> | ||
<li>Gegen die Streichung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Der Senat entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung des Senats ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.</li> | <li><p>Gegen die Streichung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Der Senat entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung des Senats ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.</p></li> | ||
<li>Legt das betroffene Mitglied keinen Widerspruch ein, ist die Streichung mit Ablauf der Frist wirksam.</li></ol> | <li><p>Legt das betroffene Mitglied keinen Widerspruch ein, ist die Streichung mit Ablauf der Frist wirksam.</p></li></ol> | ||
<!-- Diskussion: --> | <!-- Diskussion: --> | ||
Zeile 267: | Zeile 354: | ||
<!-- - SH Erklärung: --> | <!-- - SH Erklärung: --> | ||
<!-- - Heißt der Vorstand kann jemand aus dem Verein schmeißen mit Streichung. --> | <!-- - Heißt der Vorstand kann jemand aus dem Verein schmeißen mit Streichung. --> | ||
<!-- - Ausschluss und Streichung: exakt dasselbe bloß andere Fristen. Bloß | <!-- - Ausschluss und Streichung: exakt dasselbe bloß andere Fristen. Bloß HBS --> | ||
<!-- nur für beiträge. --> | <!-- 2014 §5.5.3 (Streichung) nur für beiträge. --> | ||
<!-- - 5.5.3 ist zB für auszieher die sagen sie zahlen jetzt vor auszug kein --> | <!-- - 5.5.3 ist zB für auszieher die sagen sie zahlen jetzt vor auszug kein --> | ||
<!-- netzbeitrag nicht mehr zu zahlen. --> | <!-- netzbeitrag nicht mehr zu zahlen. --> | ||
Zeile 274: | Zeile 361: | ||
<!-- bekannt gemacht werden muss. --> | <!-- bekannt gemacht werden muss. --> | ||
<!-- - DS: mob zweckbetrieb, wasch getränke keine ahnung zahlst extra, NG kein --> | <!-- - DS: mob zweckbetrieb, wasch getränke keine ahnung zahlst extra, NG kein --> | ||
<!-- zweckbetrieb sondern als vereinszweck unterstützung der wissenschaft. --> | <!-- zweckbetrieb sondern als vereinszweck unterstützung der wissenschaft --> | ||
<!-- (Anmerkung JW 09.2019: veraltete Annahmen). --> | |||
<!-- - Seitendiskussion: Was ist mit Hausmeister putzpersonal mob und --> | <!-- - Seitendiskussion: Was ist mit Hausmeister putzpersonal mob und --> | ||
<!-- Internetzugang wenn keine Vereinsmitglieder?? --> | <!-- Internetzugang wenn keine Vereinsmitglieder?? --> | ||
= Organe des Vereins = | = Organe des Vereins = | ||
Zeile 287: | Zeile 376: | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier bis sechs ordentlichen Mitgliedern: | <li><p>Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier bis sechs ordentlichen Mitgliedern:</p> | ||
<ol style="list-style-type: lower-roman;"> | <ol style="list-style-type: lower-roman;"> | ||
<li>Dem 1. Vorsitzenden</li> | <li>Dem 1. Vorsitzenden</li> | ||
Zeile 293: | Zeile 382: | ||
<li>Dem 1. Schatzmeister</li> | <li>Dem 1. Schatzmeister</li> | ||
<li>Dem 2. Schatzmeister</li> | <li>Dem 2. Schatzmeister</li> | ||
<li>Darüber hinaus kann der Vorstand einen Schriftführer und einen Besitzer bestimmen, | <li>Darüber hinaus kann der Vorstand einen Schriftführer und einen Besitzer bestimmen, die bei Abstimmungen des Vorstands kein Stimmrecht haben.</li></ol> | ||
</li> | </li> | ||
<li> | <li><p>Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind einzelvertretungsberechtigt.</p></li> | ||
<li>Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands kommissarisch im Amt.</li> | <li><p>Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands kommissarisch im Amt.</p></li> | ||
<li>Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Senat eine der folgenden möglichen Vorgehensweisen zur Bestimmung eines Ersatzmitgliedes: | <li><p>Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Senat eine der folgenden möglichen Vorgehensweisen zur Bestimmung eines Ersatzmitgliedes:</p> | ||
<ol style="list-style-type: lower-roman;"> | <ol style="list-style-type: lower-roman;"> | ||
<li>Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die ein Ersatzmitglied wählt.</li> | <li>Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die ein Ersatzmitglied wählt.</li> | ||
<li>Der Senat wählt selbst ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied wird für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds | <li>Der Senat wählt selbst ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied wird für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ins Amt gewählt.</li></ol> | ||
</li></ol> | </li></ol> | ||
<!-- Änderungen: --> | <!-- Änderungen: --> | ||
<!-- - HS-Treffen 02.12.19 (von Zurückgestellte/Anstehende Änderungen: JW 24.09.19 --> | |||
<!-- Durchsicht v07.2): --> | |||
<!-- - a.v. geändert von: "Darüber hinaus kann der Vorstand einen Schriftführer und --> | |||
<!-- einen Besitzer bestimmen, der bei Abstimmungen des Vorstands kein Stimmrecht --> | |||
<!-- hat." zu "Darüber hinaus kann der Vorstand einen Schriftführer und einen --> | |||
<!-- Besitzer bestimmen, die bei Abstimmungen des Vorstands kein Stimmrecht --> | |||
<!-- haben." Grund: HBS Satzung 2014 kommentiert Kommentar 33: hat der --> | |||
<!-- Schriftführer Stimmrecht, müsste wegen Befangenheit jemand anders --> | |||
<!-- Vorstandssitzungen protokollieren. Kein Effekt solang kein Schriftführer --> | |||
<!-- gewählt. Zurückgestellt, in nächste große Änderung mit reinpacken. --> | |||
<!-- - Vorstanddsitzung 14.10.19: --> | |||
<!-- - a. geändert von zuvor "Der Verein wird gerichtlich, wie außergerichtlich --> | |||
<!-- durch zwei Mitglieder des Vorstands, davon einer ein Vorsitzender, --> | |||
<!-- vertreten." wegen Online-Banking. --> | |||
<!-- - Treffen 03.04.19 (Abgleich mit Mustersatzung): --> | <!-- - Treffen 03.04.19 (Abgleich mit Mustersatzung): --> | ||
<!-- - b. In Mustersatzung justiz.nrw.de steht dass ZWEI nicht EIN Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Angepasst. https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Registersachen/Vereinssatzung/index.php --> | <!-- - b. In Mustersatzung justiz.nrw.de steht dass ZWEI nicht EIN --> | ||
<!-- Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Angepasst. --> | |||
<!-- https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Registersachen/Vereinssatzung/index.php --> | |||
<!-- - Treffen 28.11.18, Version v01 (Elif) → Version v02: --> | <!-- - Treffen 28.11.18, Version v01 (Elif) → Version v02: --> | ||
<!-- - a\) geändert --> | <!-- - a\) geändert --> | ||
<!-- Diskussion: --> | |||
<!-- - JW 24.09.19 Durchsicht v07.2: --> | |||
<!-- - Anmerkung zu a.: Erster und Zweiter bedeutet im Verständnis des OPH e.V. keinen --> | |||
<!-- Rangunterschied. Es ist nur eine Benennung. --> | |||
<!-- - Anmerkung zu d.: i. für Anwendung mitten im Semester, ii. für Anwendung kurz vor Anfang neues Semester. --> | |||
=== Aufgaben des Vorstands === | === Aufgaben des Vorstands === | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch | <li><p>Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:</p> | ||
<ol style="list-style-type: lower-roman;"> | <ol style="list-style-type: lower-roman;"> | ||
<li>Führung der Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der</li> | <li>Führung der Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Senats;</li> | ||
<li>Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;</li> | <li>Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;</li> | ||
<li>Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Senats sowie Aufstellung der Tagesordnungen;</li> | <li>Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Senats sowie Aufstellung der Tagesordnungen;</li> | ||
<li>Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern | <li>Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.</li></ol> | ||
</li> | </li> | ||
<li>Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch per E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.</li></ol> | <li><p>Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten eine Beschlussfassung des Senats herbeizuführen.</p></li> | ||
<li><p>Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch per E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.</p></li></ol> | |||
== Der Senat == | == Der Senat == | ||
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<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Der Senat besteht aus | <li><p>Der Senat besteht aus</p> | ||
<ol style="list-style-type: lower-roman;"> | <ol style="list-style-type: lower-roman;"> | ||
<li>Dem Vorstand gemäß § | <li>Dem Vorstand gemäß § 8.1.1 und</li> | ||
<li>den Etagensprechern.</li></ol> | <li>den Etagensprechern.</li></ol> | ||
</li> | </li> | ||
<li>Dabei vereint der Senat mindestens fünf Prozent der ordentlichen Vereinsmitglieder.</li> | <li><p>Dabei vereint der Senat mindestens fünf Prozent der ordentlichen Vereinsmitglieder.</p></li> | ||
<li>Die Etagensprecher werden gewählt. Das Wahlverfahren ist in der Geschäftsordnung festgelegt.</li> | <li><p>Die Etagensprecher werden gewählt. Das Wahlverfahren ist in der Geschäftsordnung festgelegt.</p></li> | ||
<li>Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt ein halbes Jahr, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.</li> | <li><p>Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt ein halbes Jahr, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.</p></li> | ||
<li>Scheidet einer der Etagensprecher vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird sein Amt gemäß Geschäftsordnung neu besetzt.</li> | <li><p>Scheidet einer der Etagensprecher vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird sein Amt gemäß Geschäftsordnung neu besetzt.</p></li> | ||
<li>Der Senat ist für alle Vereinsmitglieder öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen. Die Vereinsmitglieder und die Gäste haben Rederecht.</li></ol> | <li><p>Der Senat ist für alle Vereinsmitglieder öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen. Die Vereinsmitglieder und die Gäste haben Rederecht.</p></li></ol> | ||
<!-- Änderungen: --> | <!-- Änderungen: --> | ||
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<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Der Senat hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen, sowie den Vorstand bei der Verfolgung der Interessen des Vereins zu unterstützen.</li> | <li><p>Der Senat hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen, sowie den Vorstand bei der Verfolgung der Interessen des Vereins zu unterstützen.</p></li> | ||
<li>Insbesondere hat der Senat folgende Aufgaben: | <li><p>Insbesondere hat der Senat folgende Aufgaben:</p> | ||
<ol style="list-style-type: lower-roman;"> | <ol style="list-style-type: lower-roman;"> | ||
<li>Entgegennahme eines Berichts über die Tätigkeit des Vorstands;</li> | <li>Entgegennahme eines Berichts über die Tätigkeit des Vorstands;</li> | ||
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<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Sitzungen des Senats finden mindestens einmal im Semester statt, weitere Sitzungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.</li> | <li><p>Sitzungen des Senats finden mindestens einmal im Semester statt, weitere Sitzungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.</p></li> | ||
<li>Der Senat wird vom Vorstand schriftlich und durch Aushang im Wohnheim Otto-Petersen-Haus unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Die schriftliche Einberufung kann ersatzweise oder zusätzlich auch per E-Mail erfolgen. Mit der Einberufung ist eine vom Vorstand festgesetzte vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.</li> | <li><p>Der Senat wird vom Vorstand schriftlich und durch Aushang im Wohnheim Otto-Petersen-Haus unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Die schriftliche Einberufung kann ersatzweise oder zusätzlich auch per E-Mail erfolgen. Mit der Einberufung ist eine vom Vorstand festgesetzte vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.</p></li> | ||
<li>Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine zweite Sitzung einzuberufen; diese gilt in jedem Fall als beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.</li> | <li><p>Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine zweite Sitzung einzuberufen; diese gilt in jedem Fall als beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.</p></li> | ||
<li>Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.</li> | <li><p>Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.</p></li> | ||
<li>Beschlüsse des Senats werden in einem Protokoll niedergelegt, das von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird von einem Vorsitzenden bestimmt . Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der Sitzung des Senats den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.</li></ol> | <li><p>Beschlüsse des Senats werden in einem Protokoll niedergelegt, das von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird von einem Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der Sitzung des Senats den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.</p></li></ol> | ||
<!-- Diskussion: --> | <!-- Diskussion: --> | ||
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<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsmitglieder öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen.</li> | <li><p>Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsmitglieder öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen.</p></li> | ||
<li>Auf der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder Rede-, Antrags-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese Rechte können nur persönlich wahrgenommen werden. Andere Mitglieder nach § | <li><p>Auf der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder Rede-, Antrags-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese Rechte können nur persönlich wahrgenommen werden. Andere Mitglieder nach § 7 haben Rederecht. Rederecht haben ebenfalls ein Vertreter des Studierendenwerks Aachen A.ö.R und Vertreter des Wohnheimrats des Studierendenwerks Aachen.</p></li></ol> | ||
<!-- Änderungen: --> | <!-- Änderungen: --> | ||
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<!-- - b\) „haben ebenfalls Vertreter des Studierendenwerks Aachen“ → „haben --> | <!-- - b\) „haben ebenfalls Vertreter des Studierendenwerks Aachen“ → „haben --> | ||
<!-- ebenfalls ein Vertreter des Studierendenwerks Aachen“ --> | <!-- ebenfalls ein Vertreter des Studierendenwerks Aachen“ --> | ||
<!-- Diskussion: --> | |||
<!-- - JW 24.09.19 Durchsicht v07.2: --> | |||
<!-- - Anmerkung b.: aktiv = darfst wählen, passiv = darfst dich zur Wahl stellen. --> | |||
=== Aufgaben der Mitgliederversammlung === | === Aufgaben der Mitgliederversammlung === | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Die Mitgliederversammlung ist die satzungsgebende Versammlung aller Mitglieder.</li> | <li><p>Die Mitgliederversammlung ist die satzungsgebende Versammlung aller Mitglieder.</p></li> | ||
<li>Sie hat ausschließlich folgende Aufgaben: | <li><p>Sie hat ausschließlich folgende Aufgaben:</p> | ||
<ol style="list-style-type: lower-roman;"> | <ol style="list-style-type: lower-roman;"> | ||
<li>Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer;</li> | <li>Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer;</li> | ||
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<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.</li> | <li><p>Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.</p></li> | ||
<li>Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich und durch Aushang im Wohnheim Otto-Petersen-Haus unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die schriftliche Einberufung kann ersatzweise oder zusätzlich auch per E-Mail erfolgen. Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.</li> | <li><p>Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich und durch Aushang im Wohnheim Otto-Petersen-Haus unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die schriftliche Einberufung kann ersatzweise oder zusätzlich auch per E-Mail erfolgen. Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.</p></li> | ||
<li>Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.</li></ol> | <li><p>Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.</p></li></ol> | ||
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<li>Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.</li> | <li><p>Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.</p></li> | ||
<li>Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.</li> | <li><p>Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.</p></li> | ||
<li>Die Mitgliederversammlung kann von ihr gewählte Amtsträger nur dadurch abberufen, indem sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum).</li> | <li><p>Die Mitgliederversammlung kann von ihr gewählte Amtsträger nur dadurch abberufen, indem sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum).</p></li> | ||
<li>Wird ein Mitglied des Vorstands oder des Senats von der Mitgliederversammlung nicht entlastet, kann es keine Ämter im Verein mehr wahrnehmen. Die Anwesenheit des zu entlastenden Mitglieds auf der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.</li> | <li><p>Wird ein Mitglied des Vorstands oder des Senats von der Mitgliederversammlung nicht entlastet, kann es keine Ämter im Verein mehr wahrnehmen. Die Anwesenheit des zu entlastenden Mitglieds auf der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.</p></li> | ||
<li>Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.</li></ol> | <li><p>Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.</p></li></ol> | ||
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<li>Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer und der stellvertretende Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.</li> | <li><p>Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer und der stellvertretende Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.</p></li> | ||
<li>Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit getätigter Ausgaben.</li> | <li><p>Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit getätigter Ausgaben.</p></li> | ||
<li>Eine Kassenprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt: innerhalb von zwei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung . Die Kassenprüfer sind darüber hinaus berechtigt, die Kasse jederzeit zu prüfen. Ist einer der beiden Kassenprüfer verhindert, so nimmt der stellvertretende Kassenprüfer dessen Aufgaben wahr.</li> | <li><p>Eine Kassenprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt: innerhalb von zwei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung . Die Kassenprüfer sind darüber hinaus berechtigt, die Kasse jederzeit zu prüfen. Ist einer der beiden Kassenprüfer verhindert, so nimmt der stellvertretende Kassenprüfer dessen Aufgaben wahr.</p></li> | ||
<li>Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Dieses Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzustellen.</li></ol> | <li><p>Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Dieses Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzustellen.</p></li></ol> | ||
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<li>Die Geschäftsordnung regelt weitere Verfahrensweisen des Vereins und beinhaltet die Ordnungen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften. Die Geschäftsordnung besteht aus zwei Teilen: Teil A und Teil B. | <li><p>Die Geschäftsordnung regelt weitere Verfahrensweisen des Vereins und beinhaltet die Ordnungen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften. Die Geschäftsordnung besteht aus zwei Teilen: Teil A und Teil B.</p></li> | ||
<li>Änderungen des Teils A bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.</li> | <li><p>Änderungen des Teils A bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.</p></li> | ||
<li>Änderungen des Teils B bedürfen eines Beschlusses des Senats mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.</li></ol> | <li><p>Änderungen des Teils B bedürfen eines Beschlusses des Senats mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.</p></li></ol> | ||
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<li>Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.</li> | <li><p>Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.</p></li> | ||
<li>Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zwei Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.</li> | <li><p>Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zwei Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.</p></li> | ||
<li>Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die folgenden gemeinnützigen Vereine der Wohnheime des Studierendenwerks Aachen A.ö.R, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben | <li><p>Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die folgenden gemeinnützigen Vereine der Wohnheime des Studierendenwerks Aachen A.ö.R, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben,</p> | ||
<ul> | |||
<li>Freunde und Förderer der Studierendenwohnheime Türme e.V., Rütscher Straße 155, 52072 Aachen</li> | |||
<li>Otto-Intze-Haus e.V., Rütscher Straße 175, 52072 Aachen</li> | |||
<li>Verein zur Förderung studentischen Zusammenlebens im Walter-Eilender-Haus e.V., kurz WEH e.V., Rütscher Straße 165, 52072 Aachen,</li></ul> | |||
</li> | |||
<li><p>oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für</p> | |||
< | <ol style="list-style-type: lower-roman;"> | ||
<li>oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für | <li>Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.</li></ol> | ||
</li></ol> | |||
<!-- Änderungen: --> | <!-- Änderungen: --> | ||
<!-- - JW 07.12.19 / MV 06.12.19 durch Forderung des Finanzamts (Fau Nievelstein) vom --> | |||
<!-- 06.12.19 per Mail: TvK streichen da Verein aktuell nicht existiert: --> | |||
<!-- - c.: aus Liste entfernt: --> | |||
<!-- - "Theodore-von-Kármán Wohnheim e.V., Rütscher Straße 121, 52072 Aachen" --> | |||
<!-- - d.: aus Liste entfernt damit konform zu vorheriger Satzungsänderung durch --> | |||
<!-- Forderung vom Finanzamt 28.10.2019 / MV 04.12.2019, Streichung Vereinszwecke --> | |||
<!-- Sport, Völkerverständigung (siehe Paragraf Vereinszweck Änderungen): --> | |||
<!-- - "Und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens," --> | |||
<!-- - "Und die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)." --> | |||
<!-- - JW 02.05. vor Abgabe an FA zur Satzungsprüfung: --> | |||
<!-- - d. allgemeinen Text ersetzt durch unsere Vereinszwecke --> | |||
<!-- - Treffen 03.04.19 (Abgleich mit Mustersatzung): --> | <!-- - Treffen 03.04.19 (Abgleich mit Mustersatzung): --> | ||
<!-- - a. und b. beibehalten, aber nicht sicher ob die vorangestellt sein dürfen. --> | <!-- - a. und b. beibehalten, aber nicht sicher ob die vorangestellt sein dürfen. --> | ||
Zeile 506: | Zeile 631: | ||
<ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | <ol style="list-style-type: lower-alpha;"> | ||
<li>Das Wort | <li>Das Wort “schriftlich” beinhaltet in der voranstehenden Satzung auch die Möglichkeit zur Information per E-Mail. Der E-Mailverkehr ist in allen Belangen dem Schriftverkehr gleichzusetzen.</li></ol> | ||
<!-- Änderungen: --> | <!-- Änderungen: --> |
Aktuelle Version vom 23. November 2022, 22:18 Uhr
Otto-Petersen-Haus e.V. Satzung
Tag der Errichtung: 13.08.2019. Letzte Änderung mit Beschluss: 18.10.2022. Interne Versions-Nr.: v08.2.
Name, Sitz und Geschäftsjahr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Verein führt den Namen „Otto-Petersen-Haus“, kurz „OPH“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Aachen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinszweck[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Die Unterstützung der Aufgaben des Studierendenwerks Aachen A.ö.R. oder seines Rechtsnachfolgers im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung vor allem in Bezug auf das Wohnheim Rütscher Straße 155,
- Die Bereitstellung von Infrastruktur und Sachmitteln zur Erleichterung des Studiums und Wohnens,
- Der Förderung kultureller und sportlicher Veranstaltungen sowie,
- Der Förderung internationaler Gesinnung, des Völkerverständigungsgedankens und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur durch Kontakte und Kommunikation zwischen den Studierenden der Aachener Hochschulen, insbesondere zwischen den Bewohnern des Otto-Petersen-Hauses und den anderen Studierenden-Wohnheimen der Rütscherstraße.
Selbstlose Tätigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittelverwendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Verbot von Begünstigungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Haftung, Kredite[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Haftung des Vorstands, des Senats, der Vereinsmitglieder und sonst für den Verein tätigen Personen wird auf vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Kredite dürfen grundsätzlich weder in Anspruch genommen noch vergeben werden.
Als Ausnahme von § 6 Absatz b. kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein zinsloses Darlehen des Studierendenwerks Aachen A.ö.R. In Anspruch genommen werden.
Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder werden können.
Ehrenmitglieder sind ordentliche oder außerordentliche Mitglieder, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder müssen natürliche Personen sein.
Zu ruhenden Mitglieder werden alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, deren fälliger Mitgliedsbeitrag zum Anfang des Zahlungszeitraums nicht eingegangen ist. Bei Eingang des Mitgliedsbeitrags wird der vorherige Zustand eines ruhenden Mitglieds wiederhergestellt.
Erwerb der Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die in der Satzung festgelegten Ziele und Zwecke zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für Bewohner und ehemalige Bewohner des Wohnheims Otto-Petersen-Haus.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Senat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung. Die Entscheidung des Senats ist endgültig und nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, in öffentlicher Sitzung durch Wahl zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag sollte eine Darstellung des außergewöhnlichen Verdienstes enthalten.
Pflichten der Mitglieder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins und seiner Organe gebunden.
Alle Mitglieder sind aufgefordert, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und an seiner Tätigkeit aktiv mitzuwirken.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand gegenüber eine Postanschrift und eine E-Mail Adresse anzugeben, über die es erreichbar ist. Änderungen der Anschrift und der E-Mail Adresse sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen.
Mitgliedsbeiträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliederversammlung kann die Bestimmung der Beitragshöhe und der Fälligkeit für eines oder mehrere Geschäftsjahre dem Senat überlassen.
Ruhende Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das ruhende Mitglied,
- Hat keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins,
- Muss seine Vereinsämter niederlegen,
- Verfügt über kein Stimmrecht und
- Ist für die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft von Beitragszahlungen befreit.
Beendigung der Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitgliedschaft endet,
- Durch freiwilligen Austritt,
- Durch Ausschluss aus dem Verein,
- Durch Streichung von der Mitgliederliste,
- Mit dem Tod des Mitglieds oder
- Durch Auflösung der juristischen Person.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Freiwilliger Austritt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zulässig.
Ausschluss aus dem Verein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- Es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
- Die satzungsgemäßen Pflichten verletzt hat oder
- Mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Senat auf Antrag des Vorstands. Vor der Beschlussfassung des Senats ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen.
Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über den Ausschluss unterrichtet.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
Legt das betroffene Mitglied keinen Widerspruch ein, ist der Ausschluss mit Ablauf der Frist wirksam.
Streichung von der Mitgliederliste[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Eine Streichung kann auch vorgenommen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Wochen vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Das zweite Mahnschreiben hat den Hinweis auf die Streichung zu enthalten.
Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich über die Streichung unterrichtet.
Gegen die Streichung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Der Senat entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung des Senats ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
Legt das betroffene Mitglied keinen Widerspruch ein, ist die Streichung mit Ablauf der Frist wirksam.
Organe des Vereins[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Organe des Vereins sind der Vorstand, der Senat und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zusammensetzung des Vorstands[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier bis sechs ordentlichen Mitgliedern:
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem 1. Schatzmeister
- Dem 2. Schatzmeister
- Darüber hinaus kann der Vorstand einen Schriftführer und einen Besitzer bestimmen, die bei Abstimmungen des Vorstands kein Stimmrecht haben.
Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands kommissarisch im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Senat eine der folgenden möglichen Vorgehensweisen zur Bestimmung eines Ersatzmitgliedes:
- Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die ein Ersatzmitglied wählt.
- Der Senat wählt selbst ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied wird für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ins Amt gewählt.
Aufgaben des Vorstands[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Führung der Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Senats;
- Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Senats sowie Aufstellung der Tagesordnungen;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten eine Beschlussfassung des Senats herbeizuführen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch per E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Der Senat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zusammensetzung des Senats[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Senat besteht aus
- Dem Vorstand gemäß § 8.1.1 und
- den Etagensprechern.
Dabei vereint der Senat mindestens fünf Prozent der ordentlichen Vereinsmitglieder.
Die Etagensprecher werden gewählt. Das Wahlverfahren ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt ein halbes Jahr, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet einer der Etagensprecher vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird sein Amt gemäß Geschäftsordnung neu besetzt.
Der Senat ist für alle Vereinsmitglieder öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen. Die Vereinsmitglieder und die Gäste haben Rederecht.
Aufgaben des Senats[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Senat hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen, sowie den Vorstand bei der Verfolgung der Interessen des Vereins zu unterstützen.
Insbesondere hat der Senat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme eines Berichts über die Tätigkeit des Vorstands;
- Beratung des Vorstands und Unterbreitung von Vorschlägen zur Geschäftsführung;
- Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten;
- Entscheidung über die Verwendung der Geldmittel gemäß Geschäftsordnung;
- Änderung der Geschäftsordnung;
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags;
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand.
Sitzungen des Senats[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Sitzungen des Senats finden mindestens einmal im Semester statt, weitere Sitzungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Der Senat wird vom Vorstand schriftlich und durch Aushang im Wohnheim Otto-Petersen-Haus unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Die schriftliche Einberufung kann ersatzweise oder zusätzlich auch per E-Mail erfolgen. Mit der Einberufung ist eine vom Vorstand festgesetzte vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.
Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine zweite Sitzung einzuberufen; diese gilt in jedem Fall als beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Beschlüsse des Senats werden in einem Protokoll niedergelegt, das von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird von einem Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der Sitzung des Senats den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
Die Mitgliederversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsmitglieder öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen.
Auf der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder Rede-, Antrags-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese Rechte können nur persönlich wahrgenommen werden. Andere Mitglieder nach § 7 haben Rederecht. Rederecht haben ebenfalls ein Vertreter des Studierendenwerks Aachen A.ö.R und Vertreter des Wohnheimrats des Studierendenwerks Aachen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitgliederversammlung ist die satzungsgebende Versammlung aller Mitglieder.
Sie hat ausschließlich folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstands und des Senats;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung und Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung sowie die Auflösung des Vereins;
- Entscheidung über die Verwendung der Geldmittel gemäß Geschäftsordnung;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Senats;
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Sitzung der Mitgliederversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich und durch Aushang im Wohnheim Otto-Petersen-Haus unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die schriftliche Einberufung kann ersatzweise oder zusätzlich auch per E-Mail erfolgen. Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung kann von ihr gewählte Amtsträger nur dadurch abberufen, indem sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum).
Wird ein Mitglied des Vorstands oder des Senats von der Mitgliederversammlung nicht entlastet, kann es keine Ämter im Verein mehr wahrnehmen. Die Anwesenheit des zu entlastenden Mitglieds auf der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
Kassenprüfer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer und der stellvertretende Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit getätigter Ausgaben.
Eine Kassenprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt: innerhalb von zwei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung . Die Kassenprüfer sind darüber hinaus berechtigt, die Kasse jederzeit zu prüfen. Ist einer der beiden Kassenprüfer verhindert, so nimmt der stellvertretende Kassenprüfer dessen Aufgaben wahr.
Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Dieses Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzustellen.
Geschäftsordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Geschäftsordnung regelt weitere Verfahrensweisen des Vereins und beinhaltet die Ordnungen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften. Die Geschäftsordnung besteht aus zwei Teilen: Teil A und Teil B.
Änderungen des Teils A bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Änderungen des Teils B bedürfen eines Beschlusses des Senats mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vereinsauflösung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zwei Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die folgenden gemeinnützigen Vereine der Wohnheime des Studierendenwerks Aachen A.ö.R, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben,
- Freunde und Förderer der Studierendenwohnheime Türme e.V., Rütscher Straße 155, 52072 Aachen
- Otto-Intze-Haus e.V., Rütscher Straße 175, 52072 Aachen
- Verein zur Förderung studentischen Zusammenlebens im Walter-Eilender-Haus e.V., kurz WEH e.V., Rütscher Straße 165, 52072 Aachen,
oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Rechtswirksamkeit der Satzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Sollte eine Bestimmung der Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Einträge dieser Satzung nicht berührt.
Definitionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Das Wort “schriftlich” beinhaltet in der voranstehenden Satzung auch die Möglichkeit zur Information per E-Mail. Der E-Mailverkehr ist in allen Belangen dem Schriftverkehr gleichzusetzen.