Wohnzeitregelung des Studentenwerks Aachen

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Der Ausschuß „Wohnen" des Verwaltungsrates, die Geschäftsleitung und die Wohnheimverwaltung des Studentenwerks Aachen haben folgende Absprache zur Regelung der Wohnzeit in den Studentenwohnheimen des Studentenwerks Aachen getroffen. Diese Regelung tritt mit dem 5. April 1995 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen bezüglich einer Wohnzeit in einem Wohnheim.

  • 1. Die Höchstwohnzeit in allen Wohnheimen beträgt 4 Jahre und 11 Monate.
  • 2. Es ist eine Verlängerung der Wohnzeit um bis zu 1 Jahr möglich, wenn die Verlängerung mindestens 6 Wochen vor Beendigung des Mietverhältnisses bei der Abteilung Wohnen des Studentenwerks beantragt wird und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    • a.) Der Student befindet sich in einem selbständigen Studiengang (also kein Aufbau- oder Ergänzungsstudium).
    • b.) Der Student ist innerhalb der Höchstwohnzeit zur Abschlußprüfung zugelassen worden.
    • c.) Die Prüfungsstelle bescheinigt, daß der Student das Studium innerhalb der Wohnzeitverlängerung abschließen kann (dies Bescheinigung entspricht der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 3a BAföG in der zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Wohnzeitverordnung gültigen Fassung).

Medizinstudenten legen alternativ zu der in c) genannten Bescheinigung eine Bescheinigung darüber vor, daß sie innerhalb der Wohnzeitverlängerung ihr praktisches Jahr abschließen.

  • 3. Eine Verlängerung von 12 Monaten wird genehmigt, wenn der Antragsteller mindestens 2 Jahre als Belegungsausschußvorsitzender oder als Sprecher der Wohnanlage in der Selbstverwaltung des Wohnheims tätig war. Besitzt die Wohnanlage eine Kapazität von mehr als 300 Bettplätzen, wird die genannte Verlängerung einem einzigen weiteren Mitglied des Belegungsausschusses auf Antrag gewährt, sofern dieses Belegungsausschußmitglied ebenfalls 2 Jahre in diesem Belegungsausschuß tätig war. Die Namen der Sprecher der jeweiligen Wohnanlage sowie der Name des Belegungsausschußvorsitzenden der Wohnanlage sowie der Name des ggf. weiteren Mitglieds des Belegungsausschusses der Wohnanlage müssen der Abteilung Wohnen des Studentenwerks Aachen vor Beginn des Zeitraums, auf den sich die Verlängerung bezieht, schriftlich angezeigt worden sein. Sofern die genannten Tätigkeiten weniger als 24 Monate ausgeübt worden sind, wird die Hälfte der Amtszeit als Verlängerung gewährt. Teilen sich mehrere Amtsträger die Tätigkeit, so wird die zu gewährende Wohnzeitverlängerung anteilig auf die Amtsträger verteilt.
  • 4. Abweichend von den in den Nummern 2, 3 und 5 dieser Wohnzeitregelung genannten Voraussetzungen ist eine Wohnzeitverlängerung nur in besonderen Härtefällen möglich. Dazu ist ein schriftlicher Antrag an den Ausschuß „Wohnen" des Verwaltungsrats zu stellen. Dieser wird nach sorgfältiger Prüfung des Antrags Empfehlung an den Geschäftsführer des Studentenwerks Aachen aussprechen.
  • 5. Die Addition von Verlängerungen ist möglich. Die Gesamtwohnzeit ist jedoch auf maximal 5 Jahre und 11 Monate begrenzt.
  • 6. Eine Verlängerung nach Abs. 3 dieser Wohnzeitregelung wird auf die Gesamtwohnzeit nach Abs. 5 nicht angerechnet, sie ist jedoch auf 12 Monate beschränkt.